Unfallschaden-Gutachten

Fragen & Antworten

Nur durch ein unabhängiges, qualifiziertes Schadengutachten stellen Sie sicher, dass Sie alle Ihnen zustehenden Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung durchsetzen können. Überlassen Sie die Gutachtenerstellung nicht der gegnerischen Versicherung. Das Kfz.-Gutachten stellt die Grundlage für die Schadensregulierung dar.

Sie hatten einen Unfall. Für alles, was danach geschieht, ist die Beweissicherung unverzichtbar. Bei Unverschulden haben Sie den Anspruch auf freie Sachverständigenwahl. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners. Die Beweissicherung an Ihrem Fahrzeug sollte sehr zeitnah erfolgen. Dafür stehen wir Ihnen als zertifizierte und unabhängige Gutachter zur Seite. Wir nehmen Ihren Schaden auf und dokumentieren ihn detailliert in Form eines Unfallgutachtens. Dies kann an unserer Prüfstelle oder an einem Ort Ihrer Wahl geschehen.

Nach einem Unfall sollten Sie schnell reagieren. Wir als zertifizierte und unabhängige Kfz.-Sachverständige unterstützen Sie gerne bei der Unfallabwicklung. Bei Beauftragung arbeiten wir Ihnen ein detailliertes Unfallgutachten aus, sodass Sie sicher sein können, die Leistungen zu erhalten, die Ihnen zustehen. Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, schlüsseln wir die notwendigen Reparaturarbeiten ausführlich auf. Die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert, ggf. den Restwert und die Wertminderung sowie die Nutzungsausfallentschädigung werden von uns festgestellt. Ob Sie die Reparaturen durchführen oder sich die Schadenssumme ausbezahlen lassen, ist Ihnen selbstverständlich freigestellt.

Sollten Sie den Unfall selbstverschuldet haben, werfen Sie einen Blick in Ihren Versicherungsvertrag, um sicherzugehen, dass Sie einen unabhängigen Kfz.-Sachverständigen beauftragen dürfen oder ob das die Versicherung für Sie erledigt.

Das Kfz.-Gutachten dient der Beweissicherung und bildet die Grundlage für die Regulierung Ihres Schadens. Hieraus geht hervor, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Reparaturfall vorliegt. Sie können das Kfz.-Gutachten auch zu Dokumentationszwecken verwenden. Sollte der Wagen zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden. Das Gutachten hilft Ihnen, Entscheidungen zu treffen und zeigt Ihnen auf, welche Möglichkeit der Abwicklung die beste für Sie ist. Hierbei unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Die Frage nach den Schadenersatzleistungen wie z.B. die Nutzungsausfallentschädigung und damit auf Anspruch eines Ersatzwagens oder die Erstattung des merkantilen Minderwertes lassen sich aus diesem Kfz.-Gutachten herleiten.

Für die Regulierung von der Versicherung muss die Schuldfrage zunächst geklärt sein. Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, wird die Regulierung von der Versicherung des Unfallverursachers vorgenommen.
Ob es sich um einen Unfall über 1.000 Euro Schadenssumme handelt oder darunter, kann für Sie ein Kfz.-Sachverständiger ermitteln. Liegt der Wert unter 1.000 Euro, handelt es sich um einen Bagatellschaden und für die Versicherung reicht eine Kostenschätzung aus. Diese können wir gerne für Sie erstellen.

Ist die ermittelte Schadenssumme über 1.000 Euro, muss ein Kfz.-Gutachten angefertigt werden, um die Regulierung zu gewährleisten. Im Allgemeinen sind Laien nicht in der Lage, die Schadenintensität und -höhe einzuschätzen.

Oftmals verstecken sich hinter den sichtbaren noch weitere verborgene Schäden, die der Kfz.-Sachverständige erkennt. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung, diese ist kostenfrei. Dass es sich nur um einen Bagatellschaden-Fall handelt, sollte also von einem unabhängigen zertifizierten Kfz.-Gutachter ermittelt werden.

Bei Schäden über 1.000 Euro haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein qualifiziertes Schadengutachten. Sind Schäden mit weniger als 1.000 Euro (Bagatellschaden) vorhanden, reicht eine Kostenschätzung für die Versicherung aus, die von uns ebenfalls erstellt werden kann. Kontaktieren Sie uns für eine erste kostenfreie Einschätzung. Dass es sich nur um einen Bagatellschaden-Fall handelt, sollte also durch einen unabhängigen zertifizierten Kfz.-Gutachter ermittelt werden.

Ein Bagatellschaden ist ein als geringfügig anzusehender Schaden, der in der Regel nicht höher als 1.000 Euro sein sollte. Im Allgemeinen sind Laien nicht in der Lage, die Schadenintensität und -höhe einzuschätzen. Oftmals verstecken sich hinter den sichtbaren Schäden noch weitere verborgene Schäden, die der Kfz.-Sachverständige erkennt. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung, diese ist kostenfrei. Dass es sich nur um einen Bagatellschaden-Fall handelt, sollte also von einem unabhängigen zertifizierten Kfz.-Gutachter ermittelt werden.

Bei Schäden wie beispielsweise Kratzer, Schrammen oder Dellen am Lack bzw. der Karosserie kann ein Bagatellschaden zugrunde liegen.

Sie sollten zeitnah einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen beauftragen, der unabhängig Ihren Schaden beurteilt. Überlassen Sie das Gutachten nicht der gegnerischen Versicherung. Denn stellt die Versicherung den Kfz.-Gutachter, wird dieser nur die Interessen der eigenen Gesellschaft im Vordergrund haben.

Nur durch ein unabhängiges, qualifiziertes Schadengutachten stellen Sie sicher, dass Sie alle Ihnen zustehenden Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung durchsetzen können. Überlassen Sie die Gutachtenerstellung nicht der gegnerischen Versicherung. Das Kfz.-Gutachten stellt die Grundlage für die Schadenregulierung dar.

Das Fahrzeug wird von unserem zertifizierten und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen geprüft. Das Gutachten berücksichtigt den Zustand des Fahrzeugs, die Ausstattung bzw. das Modell und die momentane regionale Marktlage mit den aktuellen Preisen. Eventuelle instandgesetzte Vorschäden und vorhandene Vorschäden werden in dem Unfallgutachten berücksichtigt und dokumentiert. Weiterhin beinhaltet das Gutachten Angaben zu dem Wiederbeschaffungswert, den Reparaturkosten, wenn notwendig zum Restwert und zur Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung. Eine umfangreiche Lichtbilddokumentation ist ebenfalls Bestandteil.

Unsere Kfz.-Gutachten werden unabhängig nach den Richtlinien des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) erstellt und daher von Versicherungen formal anerkannt und akzeptiert.

Es wird unterschieden zwischen instandgesetzten Vorschäden und vorhandenen Vorschäden. Bei einem instandgesetzten Vorschaden handelt es sich um einen vor dem Unfall behobenen Schaden am Fahrzeug. Sind die Vorschäden fachgerecht repariert, berechtigen diese in der Regel nicht zur Kürzung der Schadenersatzansprüche. Bei nicht behobenen Vorschäden handelt es sich um Schäden aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen wie beispielsweise Kratzer, Beulen oder Dellen aus der Vergangenheit. Allerdings können Sie bei der Kalkulation des Wiederbeschaffungs- und Restwerts von Bedeutung sein. So ist bei der Regulierung des Schadens durch den Kfz.-Gutachter abzugrenzen, welcher Schaden am Wagen bereits vorhanden war bzw. welcher durch den Unfall neu hinzukam.

Grundsätzlich wird unterschieden in Haftpflicht- und Kaskoschäden. Bei Unverschulden (Haftpflichtschäden) haben Sie den Anspruch auf freie Kfz.-Sachverständigenwahl. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners. Die Beweissicherung an Ihrem Fahrzeug sollte sehr zeitnah erfolgen. Dafür stehen wir Ihnen als zertifizierte und unabhängige Kfz.-Sachverständige zur Seite. Wir nehmen Ihren Schaden auf und dokumentieren ihn detailliert in Form eines Unfallgutachtens.

Bei selbstverschuldeten Schäden (Kaskoschäden) tritt in der Regel die Kaskoversicherung ein. Bitte werfen Sie einen genauen Blick in Ihren Versicherungsvertrag um sicherzugehen, dass Sie einen unabhängigen Kfz.-Gutachter beauftragen dürfen oder ob das die Versicherung für Sie erledigt.

Unterschieden werden wirtschaftliche und technische Totalschäden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wert der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs überschreiten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% überschreiten, ist eine Instandsetzung im Rahmen der sogenannten 130%-Opferregelung möglich.

Ein technischer Totalschaden besteht dann, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner massiven Beschädigungen nicht mehr in den vorherigen Zustand versetzt werden kann. Wenn es also technisch nicht mehr möglich ist, das Fahrzeug wieder in den Urzustand zu versetzen.
Hierfür stehen wir Ihnen gerne mit unserer 30-jährigen Erfahrung zur Seite.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug in Art und Güte wiederzubeschaffen. Verschiedene Kriterien unter anderem Alter, Laufleistung, Ausstattung, Marktlage und Zustand spielen bei der Berechnung eine Rolle.

Liegt ein unverschuldeter wirtschaftlicher- und oder technischer Totalschaden vor, muss ein Restwert auf dem regionalen Markt durch einen Kfz.-Sachverständigen eingeholt werden. Der Restwert entspricht dem Betrag, den der Geschädigte für sein unfallgeschädigtes Fahrzeug im nicht reparierten Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt oder durch den Verkauf an einen Händler realisieren kann. Wir als Kfz.-Sachverständige ermitteln den Restwert auf dem regionalen Markt.

Ab einer Schadenhöhe von 50% zum Wiederbeschaffungswert, ist ein Restwert durch einen Kfz.-Sachverständigen einzuholen. Dabei soll der Kfz.-Gutachter für die Schätzungsgrundlage mindestens drei Angebote auf dem regionalen Markt für seine Wertermittlung einholen.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Ist bei einem Totalschaden allerdings der Schaden noch reparabel und übersteigen die Reparaturkosten nicht mehr als 30% des Wiederbeschaffungswertes, dann wird das als 130%-Regelung bezeichnet. Mit dieser 130%-Regelung kann das Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung wieder instandgesetzt werden. Unter bestimmten Umständen können beschädigte Fahrzeuge also auch dann repariert werden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Diese 130%-Regelung hat gewisse Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen. Wir erklären Ihnen diese gerne im Detail.

Der Schaden sollte schnellstmöglich bei der gegnerischen Versicherung gemeldet werden. Es ist ratsam, ein Kfz.-Gutachten so schnell wie möglich in Auftrag zu geben. Warten Sie länger, könnten ggf. durch einen unglücklichen Zufall weitere Schäden hinzukommen, was die Beweislage verschlechtern würde.

Je zeitnaher Sie Ihr Kfz.-Gutachten bei der Versicherung einreichen, desto rascher ist die Regulierung Ihres Schadens und der Verzicht auf Ihren Wagen verkürzt sich.

Im Rahmen des Unfallgutachtens stellen wir als zertifizierte und unabhängige Kfz.-Gutachter zunächst fest, welche Schäden durch den Unfall entstanden sind. Diese werden von uns kalkuliert und dokumentiert. Bei der Abwicklung unterstützen wir Sie gerne. Sie können hier bei klarer Haftung auch einen Rechtsanwalt für die Regulierung beauftragen.

Unsere Gutachten werden unabhängig nach den Richtlinien des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) erstellt und daher von Versicherungen formal anerkannt und akzeptiert.

Bei klarer Haftung übernimmt die Kosten für das Kfz.-Gutachten und den Haftpflichtschaden an Ihrem Fahrzeug die Versicherung des Unfallgegners.

Mit einer Abtretungserklärung treten Sie die Forderung in Höhe des Sachverständigen-Honorars an uns ab, sodass Sie bei uns nicht in Vorleistung der Kosten gehen müssen. Die Versicherung rechnet die Sachverständigenkosten direkt mit uns ab.

Als Geschädigter haben Sie in der Regel gegenüber der gegnerischen Versicherung umfassende Schadenersatzansprüche. Sie können bei Bedarf auch einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Ja! Sie als Geschädigter sind grundsätzlich schadensminderungspflichtig. Dies bedeutet, dass Sie nur die im Rahmen des Schadens notwendigen Aufwendungen geltend machen können.

Wenn Sie einen zertifizierten, unabhängigen Kfz.-Sachverständigen beauftragen, wird sich dieser an den Grundsatz halten und sein Gutachten entsprechend ausführen.

Die freie Wahl eines unparteiischen Sachverständigen steht Ihnen als Geschädigter bei klarer Schuldfrage zu. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen: die freie Werkstattwahl im Haftpflichtschadenfall, Anspruch auf einen Mietwagen, ersatzweise Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffungszeit. Ggf. können Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Es kann durchaus vorkommen, dass die Versicherung die Reparaturkosten, die UPE-Aufschläge oder die Verbringungskosten kürzt, obwohl diese im Kfz.-Gutachten exakt beziffert sind.

In solchen Fällen stehen wir Ihnen gerne mit unserer 30-jährigen Erfahrung zur Seite.

Bei klarer Rechtslage erstattet die gegnerische Versicherung im Haftpflichtschadenfall in der Regel die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sowie die Rechtsanwaltskosten. Sie können aber auch anstatt eines Mietwagens eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Weiterhin steht Ihnen eine Aufwandspauschale zu. Im Totalschaden-Fall können Ab- und Anmeldekosten geltend gemacht werden.

Verbringungskosten sind sozusagen die „Lieferkosten“, die zwischen dem Reparaturbetrieb und der Lackiererei entstehen.

Der merkantile Minderwert soll den Ausgleich beziffern, den das Fahrzeug durch einen Unfall weniger auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen würde. D.h. dieser Wert entspricht der Differenz des möglichen Verkaufspreises gegenüber vergleichbaren unfallfreien Wagen, und begründet sich in der Abneigung der Käufer gegenüber Unfallfahrzeugen.

Der merkantile Minderwert wird von einem Kfz.-Gutachter unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren wie Schadensumfang, Höhe der Reparaturkosten, Alter, Laufleistung, Marktlage des Fahrzeugs ermittelt. So sind vor allem die Expertise und Erfahrung des Kfz.-Gutachters notwendig, um mit den oben genannten Parametern, der Häufigkeit des Autotyps bzw. des Modells und unter Einbeziehung des lokalen Markts diesen Wert festzuschreiben.

Eine technische Wertminderung liegt dann vor, wenn das Fahrzeug trotz sach- und fachgerechter Instandsetzung nicht mehr in den vorherigen Zustand versetzt werden kann. Allerdings sind die Reparaturmethoden heutzutage so einwandfrei, dass nur noch selten eine technische Wertminderung ermittelt wird.

Im Verkehrsrecht ist die Schadenregulierung nach einem Unfall klar geregelt: Die Haftfpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt die Reparaturkosten des Geschädigten.

Was aber, wenn dieser das Auto gar nicht reparieren lassen will? Muss er dann auf die Reparaturkosten verzichten? Nein! In dieser Konstellation greift das Prinzip „fiktive Abrechnung“: Sie erhalten von der gegnerischen Versicherung jene Beträge, welche entstanden wären, wenn Sie das Fahrzeug reparieren würden.
Allerdings ist dafür ein Kfz.-Gutachten eines unabhängigen Gutachters absolut obligatorisch.

UPE-Aufschläge sind branchenübliche Preisaufschläge auf die unverbindlich, empfohlenen Preise für Ersatzteile, wie beispielsweise für die Lagerhaltung oder für den Beschaffungsaufwand. Sie sind Teil des Schadenersatzes. UPE-Aufschläge werden im Kfz.-Gutachten aufgeführt, wenn in der Region alle markengebundenen Werkstätten eines Herstellers diese berechnen.

Rufen Sie uns an!

Wir helfen Ihnen gerne.

06171-584250